Die Haftung des Grundstückseigentümers respektive Gebäudeeigentümers leitet sich aus den Bestimmungen des Paragrafen 836 und Folgender des Bürgerlichen Gesetzbuches von Deutschland ab. Zusätzlich kommen die Bestimmungen der Paragrafen 823 und folgende des BGB zum Einsatz, in denen man die grundlegenden Regelungen zur Verkehrssicherungspflicht findet. Gegen alle Haftungsfragen, die daraus entstehend können, kann man sich mit einer Grundbesitzer Haftpflicht absichern.
Paragraf 836 regelt die notwendige Sicherheit des Gebäudes, von dem keine Gefahren für Dritte ausgehen dürfen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass sich ein Eigentümer zum Beispiel dann haftbar macht, wenn Passanten zum Beispiel durch herabfallende Dachziegel oder Teile der Fassade verletzt werden. Auch dürfen aus dem Gebäude keine Gegenstände herausragen, an denen sich Fußgänger oder Radfahrer verletzten könnten. Das greift bereits auf die Verkehrssicherungspflicht über, aus der ebenfalls Ansprüche an die Grundbesitzer Haftpflicht abgeleitet werden können.
Die Grundbesitzer Haftpflicht müsste beispielsweise dann eine Entschädigung zahlen, wenn ein Gehweg zur Haustür eine schadhafte Pflasterung aufweist und jemand deswegen zu Fall kommt. Das wäre auch dann der Fall, wenn die Beleuchtung der öffentlichen Treppen und Wege im Haus ausfällt, weil der Besitzer oder Verwalter seiner Wartungspflicht nicht nachgekommen ist. Ein bestellter Hausverwalter oder technischer Hausmeister nimmt hier je nach der vertraglichen Gestaltung rechtlich die Rolle eines Erfüllungsgehilfen ein, der den Eigentümer allerdings nicht von seinen Pflichten entlasten kann.
Auch vom Gebäude selbst oder seinen technischen Einrichtungen ausgehende Gefährdungen des Grundwassers können Zahlungen der Grundbesitzer Haftpflicht nach sich ziehen. Bei technischen Anlagen wie zum Beispiel Öltanks für die Heizung wäre vorher aber immer zu klären, ob es Regressansprüche innerhalb der vertraglich vereinbarten Gewährleistungen gibt oder ob der Schaden auf einen Fabrikations- oder Wartungsfehler zurückzuführen ist.
Auch bei Schäden an benachbarten Grundstücken kann unter Umständen die Grundbesitzer Haftpflicht in Anspruch genommen werden. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein Tank Leckagen hat und austretendes Öl das Nachbargrundstück verunreinigt oder auf dem Grundstück befindliche Bäume außerhalb von besonderen Wettersituationen umknicken und auf benachbarte Gebäude fallen.
