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Rentenversicherung: Beitragsbemessungsgrenze berechnen

Von Joachim Torben / Verfasst am 27 Oktober 2010

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Die Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung, auch kurz als BBG bezeichnet, ist einer vom Gesetzgeber willkürlich festgelegter Höchstbetrag für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Altersversorgung. In der Sozialversicherung gibt es solche Einkommensgrenzen nicht nur bei der staatlichen Altersversorgung, sondern auch in der Krankenversicherung.

Dabei gelten unterschiedliche Werte für die Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung in den alten und neuen Bundesländern. Das hat seine Ursache darin, dass die durchschnittlich zu erzielenden Einkommen auch fast zwei Jahrzehnte nach der Wiedervereinigung Deutschlands noch größere Unterschiede aufweisen. Weil man auch von unterschiedlichen Kosten ausgeht, gibt es diese Differenzen auch noch an einigen Stellen bei den Richtsätzen in der Berechnung von sozialen Leistungen.

Die Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung in den fünf neuen Bundesländern liegt aktuell bei 54.600 Euro pro Jahr, was einem monatlichen Verdienst von 4.550 Euro entspricht. Auf alle Einnahmen bis zu dieser Summe sind Beiträge zur staatlichen Rentenversicherung zu entrichten. Einkommen, was diese Grenze übersteigt, bleibt in der Berechnung des zu zahlenden Beitrages unberücksichtigt. In den alten Bundesländern wurde die Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung bei der letzten Aktualisierung auf 64.800 Euro per anno und damit auf 5.400 Euro pro Monat festgesetzt.

Mit den innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung gezahlten Beiträgen kann man sich so genannte Rentenentgeltpunkte erwerben, die sich direkt auf die Höhe der später zu erwartenden Altersversorgung auswirken. Die Verdienstgrenze für die von der Sozialversicherung befreiten Minijobs und Kurzzeitjobs liegt derzeit bei 400 Euro.

Selbstständige können sich mit einer freiwilligen Zahlung absichern. Sie müssen monatlich als Mindestbeitrag, der auch als so genannter Erhaltungsbeitrag bezeichnet wird, knapp achtzig Euro zahlen. Als Höchstbeitrag für freiwillig gesetzlich rentenversicherte Personen wurde übereinstimmend für die Bundesländer Ost und West die Summe von 1.054,70 Euro festgesetzt. Wer jedoch zu denen gehört, die sich pflichtversichern müssen, der sollte von vornherein in seinen Kosten den Regelbeitrag einplanen, der im Westen bei 501,48 Euro und im Osten bei 424,87 Euro liegt, wobei es Zu- und Abschläge in Abhängigkeit vom Einkommen gibt.

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